Sachverständiger Krankenversicherung Wechselrecht Standardtarif

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Keine Wechselmöglichkeit in den Standardtarif durch Versichererwechsel

Schadenszenario:

Beim Wechsel der Privaten Krankenversicherung wurde der Versicherungsnehmer vom Versicherungsmitarbeiter nicht darüber informiert, dass ein Zugang zum Standardtarif nach dem Wechsel nicht mehr möglich ist.

Erst im Rentenalter wurde dem Versicherungsnehmer bewusst, dass ein Wechsel in den Sozialtarif seines Krankenversicherers nicht mehr funktioniert. Hätte die damalige Kündigung bei Krankenversicherer A und ein Neuantrag bei Versicherer B nicht stattgefunden, dann wäre die Nutzung des Standardtarifes bei seinem damaligen Krankenversicherer möglich gewesen.

Der Wunsch nach Nutzung des Standardtarifes geht oft einher mit finanziellen Problemen des Versicherungsnehmers. Kein Kunde würde im Alter auf die bessere medizinische Versorgung als Privatpatient verzichten, wenn er hierzu nicht finanziell gezwungen wäre.

So war es auch in diesem Fall. Der Kunde konnte sich durch die geringe Altersrente seine hochwertige Krankenversorgung nicht mehr leisten. Deshalb wollte er die günstigen Beiträge des Standardtarifes bei einer Versorgung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung GKV beantragen.

Schadenersatz durch Verlust Standardtarif aufgrund Fehlberatung in Höhe von 100.000,- Euro

Weil dies der Krankenversicherungstarif seines neuen Krankenversicherers nicht möglich machte, verklagte der Versicherungsnehmer seinen damaligen Versicherungsansprechpartner wegen Fehlberatung.

Er machte in seiner Klage einen Schadenersatz von 100.000,- Euro geltend.

Mit der Schadensumme sollte die Beitragsdifferenz zwischen dem lediglich noch nutzbaren Basistarif des Krankenversicherers B und dem verlorenen Zugang zum Standardtarif des Krankenversicherers A ausgeglichen werden.

Aufgaben des Sachverständigen für das Versicherungswesen

Begutachtung der Beitragsunterschiede zwischen dem Basistarif des Versicherers B und dem Standardtarif des Versicherers A.

Professionelle gutachterliche Feststellung der Schadenhöhe gemäß eines Beweisbeschlusses des Gerichtes. Gemäß des Beweisbeschlusses sollte festgestellt werden, ob dem Kläger ein Schaden dadurch entstanden ist, dass dieser den Standardtarif seines damaligen Versicherers A nicht mehr nutzen kann.

Weitere Aufgabe des Sachverständigen ist die Feststellung, welcher Schaden dem Kläger dadurch entstehen wird, dass dieser nicht mehr den Standardtarif seines damaligen Versicherers A, sondern lediglich den Basistarif seines aktuellen Versicherers B nutzen kann.

Samberger Sachverständiger Krankenversicherung Hamburg

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