Pflegestärkungsgesetz

Pflegestärkungsgesetz PSG

Die Pflegereform hat seit 2015 die Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige deutlich erhöht.

Die Mehrleistungen sind in drei Pflegestärkungsgesetzen geregelt.

  • Pflegestärkungsgesetz PSG I – Seit dem 01.01.2015 erhalten Pflegebedürftige und deren pflegende Angehörige mehr Leistungen, wenn Zuhause gepflegt wird. Gleichzeitig werden pflegende Angehörige stärker entlastet.
  • Pflegestärkungsgesetz PSG II – Der Pflegebegriff wurde neu definiert. Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen Pflegebedürftigen und Menschen die an Demenz erkrankt sind.
  • Pflegestärkungsgesetz PSG III – Seit dem 01.01.2017 wird die Pflegeberatung verbessert.

Erstes Pflegestärkungsgesetz PSG I:

Der Leistungen für den Pflegebedürftigen und auch für die pflegenden Angehörigen wurde deutlich erweitert.

Für den Pflegebedürftigen wurden u.a. folgende Punkte ab dem 01.01.2015 verbessert:

Die ambulante Betreuung bei Tagespflege, Nachtpflege und Kurzzeitpflege werden höher bezuschusst. Auch haben Pflegebedürftige nun Anspruch auf weitere Betreuungsleistungen wie z.B. den Besuch von Alzheimergruppen.

Die Leistungen für die hauswirtschaftliche Versorgung wurden erhöht. Hier können zusätzliche Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden wie z.B. Hilfe bei Arzt- oder Behördenbesuchen.

Ab sofort können beim Bezug von Sachleistungen und Pflegegeld zusätzlich die Tagespflege und Nachtpflege in Anspruch genommen werden, ohne das diese auf die ambulanten Pflegeleistungen angerechnet werden.

Für die pflegenden Angehörigen wurden u.a. folgende Punkte ab dem 01.01.2015 verbessert:

Leistung wird flexibler im Bereich der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege für pflegende Angehörige. Um bei häuslicher Pflege die Angehörigen erheblich zu entlasten, können bei Bedarf pflegebedürftige Personen von Ersatzpflegepersonen übergangsweise gepflegt werden oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen in Anspruch genommen werden. Beides dient dazu, dass die pflegenden Angehörigen sich erholen, oder ggf. vorhandene eigene Erkrankungen auskurieren können.

Die Pflegeversicherung leistet für die Verhinderungspflege für 42 Tage im Jahr bis zu 1.612,- Euro und für die Kurzzeitpflege für 56 Tage im Jahr ebenfalls bis zu 1.612,- Euro.

Sind die pflegenden Angehörige selbst Angestellte, dann haben sie das Recht eine Auszeit von 10 Tagen zu nehmen, wenn sie die plötzlich auftretende Pflegebedürftigkeit einen Angehörigen regeln müssen. Sie erhalten in diesen Fällen ein Pflegeunterstützungsgeld, welches bis zu 90 Prozent des Nettoeinkommens beträgt.

Die pflegenden Angehörigen können sich bis zu 6 Monate vom Arbeitgeber freistellen lassen. Während der Familienpflegezeit zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt. Der Pflegende hat die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen des Staates in Anspruch zu nehmen.

Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II:

Die Neuregelungen des Gesetzes gelten teilweise seit dem 01.01.2016 und teilweise seit dem 01.01.2017. Es gibt einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff bei dem die ehemaligen Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt wurden. Mit dem PSG II wird das Ziel verfolgt, die Reha vor die Pflege zu stellen. Es wird Unterstützung und Hilfe angeboten, um eine drohende dauerhafte Pflegebedürftigkeit nach Möglichkeit abzuwenden.

Für den Pflegebedürftigen wurden u.a. folgende Punkte mit dem PSG II verbessert:

Alle Pflegebedürftige (auch Demenzpatienten) haben Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung. Da nicht mehr lediglich auf die körperlichen Beeinträchtigungen geschaut wird, bekommen an Demenz erkrankte Pflegebedürftige höhere Leistungen, da sie nicht mehr in die Pflegestufe 0 eingestuft sind.

Alle Pflegebedürftige die vor dem 01.01.17 in eine der Pflegestufen eingruppiert sind, bekommen ohne das es einer erneuten Begutachtung bedarf, einen entsprechenden Pflegegrad zugeteilt. Garantiert ist bei der Zuteilung, dass es keine Schlechterbehandlung gibt.

Drittes Pflegestärkungsgesetz PSG III:

Die neuen Regelungen gelten seit dem 01.01.2017 und dienen der Verbesserung der Rahmenbedingungen in Sachen Versorgungssicherheit und Versorgungsqualität.

Die Versorgungssicherheit soll auch in ländlichen Regionen durch Pflegedienste gegeben sein. Ebenso die Beratung in diesen Regionen. Entsprechend sollen Gemeinden und Kommunen eigene Pflegestützpunkte gründen, damit die Beratung vor Ort gewährleistet ist.

Gesetzlich ist neu geregelt, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen die Pflegedienste ohne Voranmeldung jederzeit überprüfen und kontrollieren dürfen. Dies soll den Abrechnungsbetrug verhindern und sie Pflegequalität erhöhen. Das neue Gesetz soll auch verhindern, dass auffällig gewordene Pflegeunternehmen sich unter anderen Namen neu anmelden und sich so eine neue Zulassung verschaffen.

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