Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege

Bei der Pflege von Angehörigen gibt es immer wieder mal Situationen bei denen eine zeitlich begrenzte vollstationäre Pflege notwendig wird. Dies kommt vermehrt bei Krankenhausaufenthalten der zu pflegenden Person vor, bei denen im Anschluss eine häusliche Pflege nicht ausreichend ist. In diesen Fällen greift die Kurzzeitpflege und leistet für eine zeitlich befristete Versorgung in vollstationären Pflegeheimen.

Leistungen der Kurzzeitpflege

Die Leistung steht allen pflegebedürftigen Personen in den Pflegegraden 2 bis 5 zur Verfügung. Die Pflegepflichtversicherung leistet in Sachen Kurzzeitpflege für 4 Wochen bis zu 1.612,- Euro im Kalenderjahr.

Da eine Kombination mit den Leistungen für die Verhinderungspflege möglich ist, kann die Leistung für die Kurzzeitpflege, bei nicht Inanspruchnahme der Verhinderungspflege, um 100 Prozent aufgestockt werden. Dies entspricht eine Erhöhung um maximal weitere 1.612,- Euro bzw. eine Leistung der Kurzzeitpflege von maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr.

Pflegebedürftige Personen eingestuft in den Pflegegrad 1 können einen sogenannten Entlastungsbetrag von monatlich 125,- Euro für die Kurzzeitpflege erhalten.

Pflegegeld bei Kurzzeitpflege

Werden die Leistungen in Sachen Kurzzeitpflege bezogen, dann halbiert sich der Anspruch auf das bisher bezogene Pflegegeld für diesen Zeitraum.

Die Kurzzeitpflege kann auch in Einrichtungen erfolgen, welche keine Zulassung zur Pflegeversorgung nach dem Sozialgesetzbuch XI haben, somit können auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen die Kurzzeitpflege durchführen.

Themen Pflegeversicherung

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