Sachverständigenverfahren im Versicherungswesen
In vielen Bereichen des Versicherungswesens findet das Sachverständigenverfahren Anwendung. Ist das Sachverständigenverfahren in den Versicherungsbedingungen Bestandteil, dann darf der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festzustellen ist.
Das Sachverständigenverfahren kann auch von Versicherungsnehmer und Versicherer gemeinsam vereinbart werden. Dies zeigt bereits, dass die Feststellung der Schadenhöhe durch sachverständige Experten für beide Vertragsparteien sinnvoll ist.
Natürlich ist es auch möglich, dass nicht nur die Schadenhöhe, sondern auch andere für den Schaden wichtige Feststellungen, durch dieses Expertenverfahren gewonnen werden. Dies können beide Vertragsparteien auch einseitig so verlangen.
Beispiel: Nach einem Feuerschaden soll der Betriebsunterbrechungsschaden eines Betriebes festgestellt werden. Neben der Ermittlung der korrekten Schadenhöhe ist es u.a. wichtig festzustellen, welche Arbeitnehmer des Betriebes als Facharbeiter und welche als `normale` Arbeiter einzustufen sind. Diese Feststellung beeinflußt direkt die Schadenhöhe.
Andere Feststellungen, welche Bestandteil des Sachverständigenverfahrens sein sollen, können durch Besondere Vereinbarungen des Versicherungsvertrages begründet und deshalb sinnvoll sein.
Wie startet ein Sachverständigenverfahren
Jede Vertragspartei darf einen eigenen Sachverständigen benennen. Die Benennung des Sachverständigen erfolgt schriftlich in Textform. Hat eine Partei, Versicherungsnehmer oder Versicherer, seinen Sachverständigen benannt, kann diese Partei die andere Partei unter Nennung seines Sachverständigen zur Benennung des zweiten Sachverständigen auffordern.
Wird eine Partei von der anderen zur Benennung des zweiten Sachverständigen aufgefordert, hat diese eine Frist von zwei Wochen zu berücksichtigen. Wird das Sachverständigenverfahren durch den Versicherer eingeleitet, dann muss der Versicherungsnehmer auf diese Frist von zwei Wochen hingewiesen werden. Ebenfalls hat ein Hinweis zu erfolgen, dass wenn der Versicherungsnehmer seinen Sachverständigen nicht innerhalb dieser Frist schriftlich in Textform benennt, dieser durch das zuständige Amtsgericht des Schadenortes benannt wird.
Wichtig: Der Versicherer darf keinen Sachverständigen benennen, welcher beispielsweise Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist. Ebenso ist es unzulässig, dass er eigene Mitarbeiter für das Sachverständigenverfahren nutzt.
Denn der wichtigste Grundsatz in jedem Sachverständigenverfahren ist:
Der Sachverständige muss unabhängig sein Gutachten erstellen!
Sachverständige bestimmen einen Obmann
Bevor das Sachverständigenverfahren beginnt wird ein Obmann von beiden Sachverständigen schriftlich in Textform bestimmt. Dieser dient als letzte Instanz bei strittigen Sachverhalten in den beiden zu erstellenden Gutachten. Wenn sich die beiden Sachverständigen auf keinen Obmann einigen können, wird der Obmann durch das zuständige Amtsgericht auf Antrag einer der beiden Sachverständigen bestimmt.
Sinnvoll für beide Seiten – das Sachverständigenverfahren
Die Feststellung der wichtigsten Sachverhalte in einem Schadenfall, sollte im Idealfall durch unabhängige unparteiische Sachverständige erfolgen. Dies wird beiden Vertragsparteien im Versicherungswesen gerecht und verhindert langwierige Prozesse und dadurch hohe Feststellungskosten.
Samberger Sachverständiger in Hamburg
Ich stehe Versicherern und Versicherungsnehmern für Sachverständigenverfahren in Hamburg und Umgebung zur Verfügung.
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